Bevor die erste Lohnabrechnung erstellt werden kann, müssen für jede/jeden Beschäftigte/n vollständige Stammdaten vorliegen: Steuerklasse, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Kirchensteuermerkmal sowie die vertraglich vereinbarte Vergütung. Fehlen einzelne dieser Angaben zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses, muss übergangsweise oft die ungünstigste Steuerklasse VI angesetzt werden, bis die korrekten Daten vorliegen – ein guter Grund, diese Angaben bereits vor dem ersten Arbeitstag vollständig einzuholen.
Für jeden Abrechnungsmonat müssen zusätzlich variable Bestandteile erfasst werden – etwa Überstunden, Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubstage, Sachbezüge oder einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld. Je nach Beschäftigungsart (regulär sozialversicherungspflichtig, Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung – siehe jeweils eigene Artikel) gelten dabei unterschiedliche Berechnungsformeln für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Aus dem Bruttogehalt werden anhand der individuellen Steuerklasse und etwaiger Freibeträge die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer berechnet, sowie die Arbeitnehmeranteile zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber trägt zusätzlich eigene Sozialversicherungsanteile sowie die Umlagen zur Unfallversicherung, die als eigener Kostenblock in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
Nach Abschluss der Berechnung wird das Nettogehalt an die/den Beschäftigte/n ausgezahlt, während Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge getrennt an Finanzamt und die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt werden. Zusätzlich müssen monatlich Lohnsteueranmeldungen sowie die Beitragsnachweise zur Sozialversicherung fristgerecht elektronisch übermittelt werden – Versäumnisse können zu Säumniszuschlägen führen.
Zum Jahresende wird für jede/jeden Beschäftigte/n eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellt und übermittelt (siehe eigener Artikel), die alle relevanten Jahreswerte zusammenfasst. Angesichts der Vielzahl an Sonderfällen – Minijob, Kurzarbeit, Pfändung, Elternzeit und viele mehr – lohnt sich für die meisten kleineren Unternehmen eine Auslagerung der Lohnabrechnung an eine spezialisierte Stelle, um Fehler und daraus resultierende Nachzahlungen zu vermeiden.
Quelle: allgemeine lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze